Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Gehsteigen

Veröffentlichungsdatum22.12.2023Lesedauer2 MinutenKategorienAktuelles Geschehen
Schneeräumung

Die Räumung und Streuung der Gemeindestraßen erfolgen durch den Maschinenring. Für den Winterdienst auf den Landesstraßen sind die Straßenmeistereien Grieskirchen und Weibern zuständig.

Die Gemeindebevölkerung wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gehsteige von der Gemeinde mit dem Kommunaltraktor nach den gegebenen Möglichkeiten bis auf weiteres geräumt und gestreut werden. 

Dies entbindet aber die Grundstückseigentümer nicht von der Verantwortung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung.

Laut § 93 StVO sind die Eigentümer von Grundstücken in Ortsgebieten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Glatteis gestreut sind. 

Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 m gereinigt und gestreut werden. Kommt der Verantwortliche dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, muss er bzw. in der Regel die Haftpflichtversicherung des Hauses für den entstandenen Schaden aufkommen. Allerdings darf auch hier die Räum- und Streupflicht nicht übertrieben ausgelegt werden. So besteht bei andauerndem Schneefall dann keine Streupflicht, wenn das Streuen nutzlos wäre. Auch eine ununterbrochene Schneeräumung und Streuung kann nicht zugemutet werden. Wenn aber die Schneefälle bereits weitgehend nachgelassen haben und weder Räumung noch Streuung vorgenommen wird, ist diese Unterlassung dem Verantwortlichen als Verschulden anzulasten. Aber auch der Geschädigte muss, wenn er sich unvorsichtig verhält, mit einer Mitschuld rechnen. 

Es wird aber schon jetzt um Rücksicht bzw. Nachsicht gebeten, wenn der Einsatz nicht immer prompt erfolgen kann. Denn erstens sind die Verhältnisse im Gemeindegebiet nicht immer gleich und zweitens kann der Einsatz nicht überall gleichzeitig erfolgen. 

Es wurde auch vereinzelt festgestellt, dass der Schnee von Haus- bzw. Garageneinfahrten auf die Fahrbahn geräumt wird. Die Grundbesitzer werden daher ersucht, in Hinkunft den Winterdienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen durchzuführen und den Schnee auf eigenem Grund und nicht verkehrsbehindernd zu lagern. 

Bei dieser Gelegenheit wird im Sinne einer effizienten Abwicklung des Räumungsdienstes der Straßen-verwaltung auch gebeten, Fahrzeuge möglichst auf privaten Flächen abzustellen, um die Räumungsfahrzeuge bei ihrer Arbeit nicht zu behindern. Nur dadurch ist gewährleistet, dass öffentliche Flächen im größtmöglichen Ausmaß von Eis und Schnee freigehalten werden.