Einhaltung der Leinenpflicht

Veröffentlichungsdatum28.06.2026Lesedauer1 MinuteKategorienGemeindenews
Hund an der Leine

LEINEN- und MAULKORBPFLICHT
Im Ortsgebiet besteht Leinenpflicht! 
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht.

Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rassen müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!

Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich. Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
  • Der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann

GASSI-GEHEN
Wer einen Hund Gassi führt, muss die Hinterlassenschaften seines Hundes, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Da Hundekot äußerst schädlich für Weide- und Wildtiere ist, wird dringend empfohlen, auch auf Wiesen und Feldern den Kot unbedingt zu entfernen!